Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 14.05.2021 zum Aktenzeichen 1 K 499/20.KO entschieden, dass die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau Anspruch auf eine weitere Förderung in Höhe von ca. 876.000 € gegen den Rhein-Lahn-Kreis für den Neubau der Kindertagesstätte Bachbergweg in Nassau hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 20/2021 vom 08.06.2021 ergibt sich:
Weil die dort bestehende fünfgruppige Kindertagesstätte um eine weitere Gruppe erweitert werden musste, plante die Verbandsgemeinde als Trägerin der kommunalen Kindertagesstätte den Neubau einer sechsgruppigen Kindertagesstätte. Für die veranschlagten Investitionskosten von rund 3,6 Millionen € bat sie den Landkreis um eine Zuwendung, der eine Förderung in Höhe von 420.000 € aufgrund seiner Förderrichtlinien bewilligte. Diese sehen bei dem Neubau einer Kindertagesstätte für jede neue Gruppe eine Förderung von je 170.000 € und für jede bestehende Gruppe eine Förderung von je 50.000 € vor. Hiergegen machte die Verbandsgemeinde geltend, ihre Finanzlage erfordere eine Kreisförderung in Höhe von mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Landkreis erhobene Klage hatte Erfolg.
Die Verbandsgemeinde habe, so die Koblenzer Richter, nach dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz Anspruch darauf, dass sich der Landkreis als Träger der Jugendhilfe entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten angemessen beteilige. Vorliegend seien die geltend gemachten Investitionskosten notwendig, was zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehe. Bei der Bestimmung dessen, was angemessen sei, komme es nach den gesetzlichen Wertungen nicht auf die Finanzkraft des Landkreises, sondern nur auf diejenige der Kommune als Trägerin der Kindertagesstätte an. Eine Deckelung der Zuwendung ohne Einbeziehung der Finanzkraft der Trägergemeinden, wie sie die Förderrichtlinien des Beklagten vorsähen, sei rechtlich unzulässig. Bei der Höhe der Beteiligung sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schaffung ausreichender Kapazitäten für Kindergartenplätze um eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Kommune im Rahmen der sozialen Daseinsfürsorge handele und der Träger der Jungendhilfe verpflichtet sei, Kindern ab dem zweiten Lebensjahr einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Landkreis an den nicht durch Zuwendungen des Landes gedeckten Kosten der Verbandsgemeinde, die über keine überdurchschnittliche Finanzkraft verfüge, mit 40 % beteiligen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.