Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

10. Juni 2021 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.06.2021 zum Aktenzeichen 8 C 27.20 entschieden, dass eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 hat, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 40/2021 vom 10.06.2021 ergibt sich:

Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet mehrere Bananenreifereien, in denen grüne, unreif geerntete Bananen mit Reifegas behandelt werden, bis sie den vom Abnehmer gewünschten Reifegrad erreichen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Dem produzierenden Gewerbe ordnet das EEG 2012 unter anderem Tätigkeiten zu, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), Abschnitt C, zum verarbeitenden Gewerbe gehören.

Die Klägerin beantragte erfolglos eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und ausgeführt, zum produzierenden Gewerbe gehörten nur Unternehmen, die Ausgangsmaterial zu einer neuen, anderen Ware verarbeiteten. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe setze nicht voraus, dass eine andere Ware hergestellt werde. Es genüge, dass die Bananenreiferei grüne, unreife, ungenießbare Bananen mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Verfahrens in gelbe, reife, genießbare Bananen umwandle.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Sie ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Dazu zählen nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Produkts durch Transformation des Ausgangsmaterials. Daran fehlt es hier.

Mit der künstlichen Manipulation des Reifeprozesses der Bananen wird kein neues Erzeugnis hergestellt. Die Behandlung zur Beschleunigung der Reifung nach der Ernte ordnet die WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zu.