Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 10.06.2021 zum Aktenzeichen 21 Sa 1374/20 im Verfahren über die Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.09.2020, Aktenzeichen 56 Ca 4305/20 betreffend die Wirksamkeit einer Kündigung und einen Anspruch auf Beschäftigung des Schulleiters der Staatlichen Ballettschule entschieden, dass die gegenüber dem Schulleiter ausgesprochene Kündigung vom 03.06.2020 unwirksam und der Kläger weiterhin als Schulleiter der staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik zu beschäftigten ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 16/2021 vom 10.06.2021 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das beklagte Land habe keine Gründe vorgetragen, die die Kündigung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus seien die wenig greifbaren Vorwürfe bei Ausspruch der Kündigung bereits länger als zwei Wochen bekannt gewesen. Insoweit sei auch die bei außerordentlichen Kündigungen einzuhaltende Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht eingehalten.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung bestehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der bisherigen Position. Dem stehe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch § 71 des Schulgesetzes des Landes Berlin nicht entgegen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision bezüglich der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch zugelassen, weil es zur Bedeutung des § 71 Schulgesetz des Landes Berlin bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Betreffend die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen.