Der Bundesgerichtshof hat am 26.05.2021 zum Aktenzeichen 3 StR 140/21 die Revision gegen die Verurteilung eines afghanischen Staatsangehörigen wegen Mordes an seiner Ehefrau als unbegründet verworfen.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2021 vom 09.06.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Oldenburg hat einen 38-jährigen afghanischen Staatsangehörigen des Mordes schuldig gesprochen und deswegen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bejaht. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen flüchtete der Angeklagte im Oktober 2015 nach Deutschland. Seine Ehefrau – das Tatopfer – und die fünf gemeinsamen Kinder zogen drei Jahre später nach. Als es in der Folgezeit zwischen den Eheleuten zu Spannungen kam und die Ehefrau äußerte, sich trennen zu wollen, misshandelte der Angeklagte sie wiederholt, so dass sie nach vorübergehenden Aufenthalten in Frauenhäusern eine eigene Wohnung in Oldenburg bezog.
Am Abend des 23. Juli 2020 suchte der Angeklagte sie dort auf. Nachdem sich die fünf Kinder auf sein Geheiß ins Wohnzimmer begeben hatten, erschlug er im angrenzenden Kinderzimmer seine Ehefrau mit einem mitgebrachten Cricket-Schläger, indem er ihr mindestens zehn äußerst wuchtige Schläge gegen den Kopf, vornehmlich in das Gesicht, versetzte. Nach seiner Vorstellung, die von dem in der Volksgruppe der Paschtunen verbreiteten traditionellen Wertebild geprägt war, hatte er das Recht, durch die Tötung der Ehefrau die durch die einseitige Trennung beschädigte Ehre von ihm und seiner Familie wiederherzustellen. Das Opfer erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dem es trotz umgehender intensivmedizinischer Versorgung einige Tage später im Krankenhaus verstarb.
Der Angeklagte hat das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die Verurteilung hat jedoch revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten. Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen ist, welche die rechtlichen und sittlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Das angefochtene Urteil ist somit rechtskräftig.