Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 25.10.2018 zum Aktenzeichen 11 O 9597/16, dass ein Mann keinen Schadensersatz von der Süddeutschen Zeitung in Höhe von fast 80 Millionen Euro verlangen kann, weil diese in einem Artikel berichtete.
Im konkreten Fall hat die Süddeutsche Zeitung in einem journalistischen Beitrag über angebliche Insidergeschäfte mit Aktien über den später in die Insolvenz gerutschten Solarkraftwerk-Planer Solar Millennium aus Erlangen berichtet, dabei aber nach Auffassung der Richter vorsichtig formuliert und den Namen des Klägers nicht benannt.
Einen Tag später hat der Schweizer Tagesanzeiger ebenfalls darüber berichtet und auf den Artikel der Süddeutsche Zeitung Bezug genommen. Der Tagesanzeiger formulierte schärfer und nannte auch den Namen des Klägers.
Ein Geschäftspartner las diesen Artikel und ließ ein Geschäft in Millionenhöhe deshalb platzen.
Der Kläger verlangte deshalb von der Süddeutschen Zeitung einen Schadensersatz in Höhe von 78,4 Millionen Euro.
Die Richter am Landgericht gaben dem Kläger kein Recht und begründeten dies damit, dass die Texte der Süddeutschen Zeitung und des Schweizer Tagesanzeigers gravierende Unterschiede aufweisen und der Geschäftspartner tatsächlich den Süddeutsche Zeitung-Artikel niemals gelesen habe, sondern nur den Artikel in dem Schweizer Tagesanzeiger. Folglich konnte der Artikel in der Süddeutschen Zeitung auch nicht für den Geschäftspartner maßgeblich dafür sein, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Die Süddeutsche Zeitung berief sich darauf, dass der Artikel keine unwahren Tatsachen enthält und die Höhe der Schadensersatzforderung Journalisten massiv in der Pressefreiheit einschränkt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Schäden durch Presseberichterstattung.