Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil zum Aktenzeichen 8 K 3904/18 entschieden, dass der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) rechtswidrig ist.
Pressemitteilung des VG Köln v. 07.06.2021
Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft – ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto „900 Meter kölsche Südstadt“ dort neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen (u.a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines „Quartiershausmeisters“, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben.
Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde – wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren –, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.