DAV-Stellungnahme 39/2021 zur expliziten gesetzlichen Verankerung der Verfassungstreue für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt ausdrücklich eine explizite gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Verfassungstreue für ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Eine ausdrückliche Regelung schafft Klarheit und kann dazu beitragen, die zwingend erforderliche Sensibilität und Wachsamkeit bereits im Auswahlverfahren zu erhöhen.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 04.06.2021 ergibt sich:

Der DAV regt daher zusätzlich an, die Auswahlprüfung einer Dokumentationspflicht zu unterwerfen sowie eine Auswertung sämtlicher Amtsenthebungsverfahren zu ihren Hintergründen aus den letzten Jahren vorzunehmen, um ggf. mit Blick auf das Auswahlverfahren weitere ggf. erforderliche Schritte vorzunehmen.  .

Das BMJV weist mit der Anfrage vom 17.05.2021 darauf hin, dass bereits verschiedentlich angefragt worden sei, ob für ehrenamtliche Richterinnen und Richter eine dem § 9 Abs. 2 DRiG vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte bzw. ob Regelungsbedarf bestünde.

Der Strafrechtsausschuss des DAV begrüßt ausdrücklich eine gesetzliche Klarstellung – und damit bessere Sichtbarkeit –, mithin eine explizite gesetzliche Verankerung der Pflicht zur Verfassungstreue entsprechend § 9 Abs. 2 DRiG. Eine solche explizite gesetzliche Regelung wird für erforderlich angesehen, insbesondere vor dem Hintergrund der auch erfolgten Medienberichterstattung zu Aufrufen der Pegida, AfD und NPD (siehe hierzu nur Janisch, „Wie sich Gerichte gegen rechte Schöffen wehren“, Süddeutsche Zeitung vom 27.01.2020 sowie Würstenberg „Wie AfD und NPD ihre Anhänger zu Richtern machen wollen“, abrufbar unter https://www.stern.de/politik/deutschland/schoeffenwahl-wie-afd-und-npd-ihreanhaenger-zu-richtern-machen-wollen-7878050.html – mit weiteren Nachweisen aus den sozialen Netzen).

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur Verfassungstreue für  ehrenamtliche Richterinnen und Richter bestätigt und der Gesetzgeber gerade auch für den Fall rechtsradikaler Schöffinnen und Schöffen eine Regelung zur Amtsenthebung bei „gröblicher Verletzung der Amtspflicht“ in § 51 GVG geschaffen hat, sollte die Verfassungstreue aufgrund der besonderen gerichtlichen Funktion ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ausdrücklich im DRiG mitaufgenommen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, dies nicht umzusetzen. Eine ausdrückliche Regelung kann dazu beitragen, die zwingend erforderliche Sensibilität und Wachsamkeit bereits im Auswahlverfahren – und nicht erst im Rahmen eines (nachgelagerten) Amtsenthebungsverfahrens – zu erhöhen. Es wird angeregt, die Auswahlprüfung einer Dokumentationspflicht zu unterwerfen, sofern nicht bereits vorgesehen. Darüber hinaus wird angeregt, eine Auswertung sämtlicher Amtsenthebungsverfahren zu ihren Hintergründen aus den letzten Jahren/aktuell vorzunehmen (sofern nicht bereits geschehen), um ggf. mit Blick (schon) auf das Auswahlverfahren weitere ggf. erforderliche Schritte vorzunehmen und deutlicher zu sensibilisieren.

Weitere Information
Stellungnahme des DAV Nr. 39/2021 v. 04.06.2021 (PDF, 102 KB)