Das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 13.12.2018 zum Aktenzeichen 17 HK O 7439/18 entschieden, dass Flixbus für Zahlungen mit PayPal und Sofortüberweisung keine gesonderten Gebühren von seinen Kunden verlangen darf.
Nach § 270a BGB ist es Unternehmen verboten Gebühren auf Online-Überweisungen im sogenannten Sepa-Zahlungsraum, mit dem bargeldlose Zahlungen vereinheitlicht werden sollen, zu erheben. Dabei schließen Händler für diese Zahlungsoptionen Verträge mit Dienstleistern ab, die die Transaktionen dann durchführen und die auch die Kreditwürdigkeit der Kunden prüfen. § 270a BGB verbietet es die dafür anfallenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen.
Nach § 270a BGB ist es verboten Gebühren für folgende Zahloptionen zu verlangen
- Kreditkarten wie Visa oder Mastercard
- Sepa-Basislastschrift
- Sepa-Firmenlastschrift
- Sepa-Überweisung
- Zahlungskarte
- und nun auch PayPal
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verbraucherschutzrecht!