Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 202/20 entschieden, dass ein wertender Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen notwendig ist.
Der Angestellte ist in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht dauerhaft auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Liegen aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen vor, ist im Falle einer tariflichen Eingruppierung ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten vorzunehmen.
Der Angestellte muss folglich sowohl seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellen als auch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten möglich machen.