Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.03.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 265/20 entschieden, dass die Höhergruppierung eines Hausmeisters bei fehlendem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltordnung TV-L unzulässig ist.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters besteht im Wesentlichen in der Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie den dazugehörigen Grundstücken, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen.
Die Tätigkeiten beziehen sich auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen.
Diese Tätigkeit als Hausmeister ist in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L einzugruppieren.
Eine höhere Eingruppierung ist möglich, wenn ein nach den Vorbemerkungen 4 (1) zu Teil III der Entgeltordnung nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannter oder staatlich anerkannt geltender Ausbildungsberuf vorliegt.
Die Ausbildung zum Polsterer ist nicht als anerkannter Ausbildungsberuf i.S.d. Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1 Anlage A Entgeltordnung TV-L anzusehen.