Notwendigkeit eines detaillierten Vortrags des Arbeitgebers für die mangelnde Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen Corona

03. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss  vom 14.01.2021 zum Aktenzeichen 10 Ta 357/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber detailliert vortragen notwendig ist, um die mangelnde Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen Corona darzulegen.

Sofern der Arbeitgeber geltend macht, ihm sei es unmöglich geworden, den Arbeitnehmer nach dem in erster Instanz erstrittenen Titel weiter zu beschäftigen, so hat er dies substantiiert im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO darzulegen.

Dem Arbeitgeber obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. T

rägt der Arbeitgeber vor, die Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers sei durch die Corona-Pandemie unmöglich geworden, so hat er hierzu konkret und auf den Einzelfall bezogen vorzutragen.

Das gilt auch bei einer Flugverkehrsgesellschaft auf Arbeitgeberseite.

Die allgemein bekannten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Luftverkehrsbranche können keinen konkreten Parteivortrag bezüglich des konkrete Arbeitsverhältnisses ersetzen.

Ein pauschaler Verweis auf die gesamtwirtschaftliche Lage ist ungenügend.