Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 23.11.2020 zum Aktenzeichen 16 TaBV 79/20 entschieden, dass eine Mehrheit von drei Vierteln der Betriebsratsmitglieder bei Abberufung eines Mitglieds des Betriebsratsausschusses erforderlich ist.
Für die Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses muss lediglich die nach § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats vorliegen.
Die Betriebsratsmitglieder sind in ihrem Abstimmungsverhalten frei und nicht an sachliche Gründe gebunden, so dass subjektive Zweifel an dem erforderlichen Vertrauen des derzeitigen Positionsinhabers ausreichend sind.
Für die Abberufung von der Freistellung gilt nach § 38 Absatz 2 Satz 8 BetrVG § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG entsprechend.
Für die Nachberufung in diese Funktionen ist die Vorschrift über Ersatzmitglieder nach § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG entsprechend anzuwenden.
Es rückt solange das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl (Betriebsausschusswahl) nach, bis die Liste erschöpft ist.
Im Anschluss ist die Bestimmung des Ersatzmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.