Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 16.10.2020 zum Aktenzeichen 14 Sa 204/20 entschieden, dass die Erhebung einer Stufenklage, die einen zulässigen unbestimmten Leistungsantrag entgegen den Anforderungen an eine Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darstellt, zulässig ist, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hilfsmittel darstellt, um die mangelnde Bestimmtheit des verfolgten Leistungsanspruchs herbeiführen zu können.
Ausreichend hierfür ist, dass lediglich ein Teil der für die Bezifferung notwendigen Informationen im Wege der Auskunftsklage erlangt werden kann.
Ein Anspruch auf richterliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB kann mittels einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden. Dass der Anspruchsteller eine solche Klage nicht zu beziffern hat, ist hierbei unerheblich.
Der Auskunftsanspruch im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist auf diejenigen Auskünfte zu beziehen, die der Kläger benötigt, um pflichtgemäß vorzutragen bzw. beziffern zu können, welche Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht.
Sofern sich die Arbeitsvertragsparteien hierbei auf entsprechende Parameter geeinigt haben, sind diese grundsätzlich vom Auskunftsanspruch umfasst, sofern die allgemeinen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs erfüllt sind.
Ferner darf der Bestimmungsberechtigte die Leistung nicht bereits verbindlich festgelegt haben.
Ein materiell[1]rechtlicher Anspruch auf Auskünfte darüber, wie der Leistungsbestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung vorgenommen hat, existiert nicht.
Dies hat der Bestimmungsberechtigte darzulegen, wenn er geltend machen will, dass seine Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht.
Im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist nur noch relevant, wie die Leistung zu bestimmen ist.