Besitzstandssicherung eines Beschäftigen bei erneuter Eingruppierung in alter Entgeltgruppe nach bereits erfolgtem Tabellenwechsel

03. Juni 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.02.2021 zum Aktenzeichen 6 AZR 702/19 entschieden, dass dann, wenn der Tätigkeitswechsel eines Beschäftigten zur Folge hat, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher vergüten wird, so dass ein Tabellenwechsel stattfindet, er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen ist.

Sofern der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in seine alte Entgeltgruppe eingruppiert wird, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich eine Besitzstandssicherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i.V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L stattfindet.

Diese Sicherung ist jedoch nur auf die Berufserfahrung zu beziehen, die dem regulären Stufensystem des Tarifvertrages zu entnehmen ist.