Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 764/20 entschieden, dass die Auswahlkriterien im Anforderungsprofil im engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen.
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es im Rahmen seiner Organisationsgewalt grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.
Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest.
Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen allerdings in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen.
Die Parteien streiten im Wege einer Konkurrentenklage über die Einbeziehung der Bewerbung des Klägers in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle als Ingenieur für Elektrotechnik in der Gebäudewirtschaft der Beklagten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 zunächst als Handwerker und zuletzt als Elektromeister beschäftigt. Er wird nach der EG 9b TVöD VKA vergütet.
Am 26.09.2019 schrieb die Beklagte intern eine Stelle als Ingenieur Elektrotechnik (EG 10 TVöD / A 10 LBesG) für die Gebäudewirtschaft aus.
Es handelt sich dabei um eine neueingerichtete Stelle.
Am 30.09.2019 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle.
Mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage.
Der Kläger sei nicht hinreichend qualifiziert für die ausgeschriebene Tätigkeit, die einen deutlich theoretischen und akademischen Zuschnitt habe.
Er erfülle das Anforderungsprofil nicht. Es handele sich um eine Ingenieursstelle, die von einem Ingenieur übernommen werden könne und solle.
Mit der Öffnung der Stelle auf staatlich geprüfte Techniker habe sie den Adressatenkreis soweit ausgedehnt, dass eine darüber hinaus gehende Erweiterung auf Elektromeister die Ausführung der Tätigkeit praktisch unmöglich machen würde.
Der Elektromeister habe eine Ausbildung, deren Schwerpunkt beim praktischen Teil liege.
Die ausgeschriebene Stelle erfordere zu 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den Bildungsgängen „Ingenieurrinnen und Ingenieure“ und staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik vermittelt würden.
Der Meister sei im Unterschied zur akademischen Ausbildung eines Ingenieurs eine erweiterte praktische Berufsausbildung.
Der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik stehe dazwischen.
Mit der am 06.12.2019 eingegangenen Klage hat der Kläger seine Zulassung zum Auswahlverfahren begehrt.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen.
Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle als Ingenieur für Elektrotechnik in der Gebäudewirtschaft der Beklagten.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können.
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es im Rahmen seiner Organisationsgewalt grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.
Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest.
Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen.
Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden.
Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt.
Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten.
Hieran gemessen ist das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle, wonach die formale Qualifikation eines Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik oder alternativ eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elektrotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle verlangt wird, nicht zu beanstanden.
Denn die von der Beklagten – neu geschaffene – ausgeschriebene Stelle als „Ingenieur Elektrotechnik (EG 10 TVöD/A 10 LBesG) für die Gebäudewirtschaft“ erfordert, wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat, zu insgesamt 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf der Entwicklung strategischer Konzepte für die – im Einzelnen von der Beklagten mit jeweiligem Stellenanteil benannten – Aufgaben der Elektrotechnik.
Damit stehen die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien einer Ingenieursausbildung bzw. eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elektrotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle.
Demgegenüber ist – wie der Kläger selbst einräumt – die Meisterausbildung mehr praxisorientiert. Soweit der Kläger dennoch die Auffassung vertritt, die Abschlüsse eines Ingenieurs für Elektrotechnik und die eines Industriemeisters für Elektrotechnik seien gleichwertig, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen hat der Kläger keinen Abschluss als Industriemeister für Elektrotechnik sondern ist Elektromeister, also Handwerksmeister.
Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die zwingenden formalen Voraussetzungen des Anforderungsprofils der hier streitgegenständlichen Stelle.
Demnach kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Kläger aktuell ausübt und welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen er absolviert hat.
Diese bewegen sich im Übrigen – wie der Kläger selbst vorträgt – im Rahmen seiner Ausbildung und Meisterprüfung im Gewerk Elektrotechnik.
Die Klage war daher mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen.