Das Amtsgericht Stuttgart hat am 13.10.2020 zum Aktenzeichen 3 C 2559/20 entschieden, dass ein Reisender wegen des Ausbruchs einer Virus-Pandemie eine Kreuzfahrtreise stornieren kann, wenn absehbar ist, dass zum Reisezeitpunkt weder eine Therapiemöglichkeit besteht noch eine Impfung möglich ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 31.05.2021 ergibt sich:
Das Amtsgericht Stuttgart hatte über einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Im November 2019 buchte ein Mann eine Kreuzfahrt zum Nordkap, welche im Juni 2020 stattfinden sollte. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierte der Reisende die Kreuzfahrt Mitte April 2020. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin eine Stornogebührt geltend. Nachfolgend bestand die Reiseveranstalterin auf Zahlung einer Stornogebühr. Der Kläger machte daraufhin unter anderem diese Stornogebühr geltend.
Das Amtsgericht Stuttgart entschied für den Reisenden.
Es führt aus, dass der Reiseveranstalterin kein Anspruch auf eine Stornogebühr gemäß zustehe, da der Reisende sich auf außergewöhnliche Umstände, nämlich die Covid-19-Pandemie, habe berufen können.
Das Amtsgericht hielt es dabei für nicht entscheidend, ob eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorlag oder dass die WHO das Vorliegen einer Pandemie erklärte. Entscheidend sei nach seiner Ansicht vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Reisestornierung weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch eine Impfung zur Verfügung stand und die Verfügbarkeit zum Reisezeitpunkt ungewiss war. Es habe daher die konkrete Gefahr bestanden, dass es zu einem Infektionsgeschehen und damit verbunden zu einer Gesundheitsgefährdung und einer Quarantäne kommt. Dabei sei zu beachten, dass auf einer Kreuzfahrt eine große Anzahl von Menschen eng miteinander in Berührung kommen.