Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schlatts in der Leerßer Moorheide“ des Landkreises Diepholz im Wesentlichen rechtmäßig

27. Mai 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 25.05.2021 zum Aktenzeichen 4 KN 407/17 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schlatts in der Leerßer Moorheide“ in der Stadt Syke des Landkreises Diepholz vom 19.12.2016 als ganz überwiegende rechtmäßig bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 39/2021 vom 26.05.2021 ergibt sich:

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt ein Areal in der „Syker Geest“ mit einer Größe von knapp 160 ha unter Schutz; sie sorgt dadurch für die vollständige Unterschutzstellung des FFHGebiets „Kammmolchbiotop bei Syke“. Der Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebiets ist gekennzeichnet durch Grünlandflächen mit eingestreuten Kleingewässern, bei denen es sich überwiegend um historische Schlatts (Heideweiher) handelt, sowie Gehölzbeständen und kleineren Wäldern. Die Gewässer bieten Lebensraum insbesondere für die Tierarten Kammmolch und Moorfrosch sowie schutzwürdige Pflanzenarten wie Fieberklee. Für die langfristige Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets ist die Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Grünland von besonderer Bedeutung.

Der Antragsteller bewirtschaftet zusammen mit seiner Frau mehrere Flächen im Landschaftsschutzgebiet, indem er sie von schottischen Hochlandrindern beweiden lässt bzw. forstwirtschaftlich nutzt. Er hält eine ihm gehörende Waldfläche nicht für schutzwürdig und wendet sich gegen einzelne Beschränkungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung wie dem Verbot der fischereilichen Nutzung der Kleingewässer.

Der Senat hat die Verordnung überwiegend für rechtmäßig gehalten.

Die Verkündung der Landschaftsschutzgebietsverordnung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere schade es nicht, dass die Übersichtskarte geringfügig verkleinert im Amtsblatt des Landkreises Diepholz abgedruckt worden sei. Die geringfügige Abweichung stehe einem unbeachtlichen Druckfehler gleich, der gesetzliche Mindestmaßstab von 1:50.000 nach § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG werde im Übrigen trotz der Verkleinerung eingehalten. Das unter Schutz gestellte Gebiet sei als Lebensraum für den Kammmolch und weitere wildlebende Tier- und Pflanzenarten schutzwürdig und schutzbedürftig. Die Verbote und Beschränkungen griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Insbesondere das Verbot der fischereilichen Nutzung, von dem nur zwei als Fischteiche angelegte Kleingewässer ausgenommen sind, sei gerechtfertigt, weil die fischereiliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Gewässer dem Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung eines für den Kammmolch geeigneten Lebensraum schlechthin zuwiderliefe.

Lediglich eine Regelung, mit der die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf Flächen, die einen FFH-Lebensraumtyp darstellen, beschränkt worden ist, hat der Senat teilweise für unwirksam erklärt. Der Geltungsbereich von Verboten in Schutzgebietsverordnungen sowie von Freistellungen von diesen Verboten müsse anhand der Verordnung selbst einschließlich der zu ihr gehörenden Karten ermittelt werden können. Dies sei für die Beschränkung der Freistellungsregelung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in der streitgegenständlichen Verordnung nicht gewährleistet.

Soweit diese Regelung einen Verweis auf die Basiserfassung von FFH-Lebensraumtypen enthalte, sei die Basiserfassung nicht Bestandteil der Verordnung und der Inhalt der Basiserfassung könne auch nicht anhand der Verordnung selbst ermittelt werden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.