Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 zum Aktenzeichen VI ZR 506/17 entschieden, dass Rechtsanwälte presserechtliche Informationsschreiben nicht immer versenden dürfen und auch welchen Inhalt diese haben dürfen.
Die Rechtsanwälte übermittelten der Zeitung am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Mandanten in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Zeitung verlangt von den Rechtsanwälten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden.
Die Bundesrichter führten aus, dass die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens eingreift. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Presserecht, Äußerungsrecht und Rechtsanwälte im Berufsrecht.