Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.03.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 338/20 entschieden, dass wenn der Personalrat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, die Befristung nach §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 105 Abs. 5 Satz 1 NPersVG unwirksam ist.
Die übrigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben hingegen bestehen.
Dies gilt aufgrund des Schutzes des Interesses der Arbeitnehmer an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auch dann, wenn auf diesem Wege eine von dem Arbeitgeber nicht gewollte Vertragsgestaltung zustande kommt.