Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 16.02.2021 zum Aktenzeichen 10 Ta 350/20 entschieden, dass auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO im Rahmen einer nicht vertretbaren Handlung ist die Einwendung der Unmöglichkeit zu prüfen.
Ein Zwangsgeld kann grundsätzlich trotz Vorliegens einer subjektiven Unmöglichkeit des Schuldners verhängt werden, sofern die geschuldete Erfüllung von der Mitwirkung eines Dritten bedingt ist.
Der Schuldner kann aber lediglich dann zur Klage gegen den betreffenden Dritten aufgefordert werden, wenn eine solche hinreichend Aussicht auf Erfolgt hat.
Sofern sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet, das die Unterschrift eines bestimmten Vorgesetzten trägt, so wird die Erfüllung dieser Leistung bei betrieblichem Ausscheiden des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unmöglich.
Grundsätzlich hätte eine Klage gegen den Arbeitnehmer keine Erfolgsaussichten, da der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 242, 241 Abs. 2 BGB nicht nachwirkend verpflichtet ist, ein Zeugnis zu unterschreiben.