Reine Montage begehbarer Kühlräume unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV

26. Mai 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 03.09.2020 zum Aktenzeichen 9 Sa 1386/18 entschieden, dass die reine Montage von begehbaren Kühlräumen mit Tür in landwirtschaftlichen Betrieben wie Spargelhöfen, Obst- und Gemüsehöfen und Biomärkten, bei der erst nach dem Aufstellen und der fertigen Montage der Isolierpaneel die Kälteanlage von einem Kälteanlagebauer geliefert und montiert wird, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ausgenommen ist.

Dies gilt unabhängig vom Volumen des Kühlraumes. Es wird mit der Montage vielmehr aus vorgefertigten Bauteilen ein raumähnliches Gebilde erstellt.

Sie ist gerade nicht mit dem Aufbau und der Montage einer technischen Anlage oder eines medizinischen Geräts vergleichbar.

Ohne den Einbau der Kälteaggregate könnte der Raum oder das Raumgebilde zu jedem beliebigen anderen Zweck genutzt werden.