Einstufung des Klagebegehrens einer Führungskraft als vermögensrechtlich

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 18.01.2021 zum Aktenzeichen 8 Ta 584/20 entschieden, dass es Ausnahmen gibt, auch wenn Unterlassungsansprüche, die aus Gründen des Ehrschutzes gerichtlich geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur sind, weil sie dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, der sozialen Geltung und Selbstbestimmung dienen sollen

Die Unterlassungsklage einer Führungskraft gegen streitgenossenschaftlich in Anspruch genommene, in der Hierarchie unterstellte Beschäftigte, welche auf die Unterlassung von Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen einer Wertung zu Defiziten in der Führungskompetenz gerichtet ist, kann im Schwerpunkt vermögensrechtlicher Natursein, so dass diese im Rahmen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts aus diesem Grunde wertmäßig angelehnt an die Wertung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bezüglich wiederkehrender Leistungen erfasst werden kann. Dies kommt in Betracht, wenn die Abwendung von Nachteilen im Arbeitsverhältnis im Mittelpunkt des von der Führungskraft verfolgten Klagebegehrens steht.