Beschwerde gegen Rindertransporte nach Marokko ohne Erfolg

26. Mai 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 11 ME 117/21 die Beschwerde des Landkreises Emsland gegen einen Beschluss des VG Osnabrück vom 21.05.2021 (6 B 36/21) zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 38/2021 vom 26.05.2021 ergibt sich:

Damit können die von der Antragstellerin organisierten Transporte der Rinder nach Marokko wie geplant auch am 26., 27. und 28. Mai 2021 stattfinden.

Die Antragstellerin hat mit einem marokkanischen Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von ca. 500 tragenden Zuchtrindern geschlossen. Am 5. Mai 2021 beantragte sie bei dem Landkreis Emsland als örtlich zuständige Behörde die Erteilung des für den Transport der Rinder nach einer EU-Verordnung erforderlichen Stempels in den Fahrtenbüchern. Nachdem das Niedersächsische Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den Landkreis angewiesen hatte, den geplanten Transport zu untersagen, und dies in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte, erließ der Landkreis mit Bescheid vom 20. Mai 2021 eine Verfügung, mit der er den Antrag zur Abfertigung des Tiertransports nach Marokko ablehnte und diesen Transport aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagte. Auf den dagegen von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück am 21. Mai 2021 gestellten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht den Landkreis Emsland verpflichtet, die von der Antragstellerin vorgelegten Fahrtenbücher für die vom 25. bis 28. Mai 2021 geplanten Transporte von insgesamt 528 trächtigen Rindern nach Marokko mit einem Stempel gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1/2005 zu versehen sowie die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage wiederhergestellt.

Dieser Verpflichtung ist der Landkreis am 25. Mai 2021 nachgekommen, so dass der erste der insgesamt vier geplanten Transporte gestern Nachmittag gestartet ist.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom Landkreis auf Weisung des ML am 24. Mai 2021 eingelegte Beschwerde, die mit Schriftsatz von gestern Nachmittag begründet wurde, hat der Senat zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich das Verbot der Tiertransporte im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweise. So sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits problematisch, dass die Antragstellerin vor Erlass des Verbots nicht angehört worden sei, sondern einen Tag vor der erst am 21. Mai 2021 erfolgten Übermittlung des Verbotsbescheids erstmalig aus der Pressemittelung des ML erfahren habe, dass der Erlass einer entsprechenden Verbotsverfügung beabsichtigt sei. In materieller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die für den Erlass einer entsprechenden Verbotsverfügung nach § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erforderliche konkrete Gefahr durch den insofern darlegungs- und beweispflichtigen Landkreis nicht dargelegt sei. Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordere, dass im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten sei. In dem angefochtenen Bescheid werde jedoch nur pauschal, ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall und ohne die Angabe jedweder nachprüfbarer Quellen/Erkenntnismittel allgemein und überwiegend wortgleich mit der Pressemitteilung des ML vom 20. Mai 2021 ausgeführt, dass aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko davon auszugehen sei, dass die Rinder dort nicht tierschutzgerecht gehalten werden könnten. Diese allgemeinen, undifferenziert auf ganz Marokko bezogenen und in keiner Weise durch nachprüfbare Quellenangaben belegte Ausführungen seien nicht geeignet, eine konkrete Gefahr i.S.d. § 16 a TierSchG darzulegen. Die Antragstellerin habe vielmehr glaubhaft gemacht, dass sie die Rinder an den zweitgrößten Molkereibetreib in Marokko verkauft habe. Nach den unbestrittenen und plausiblen Angaben der Antragstellerin liege dieser Betrieb im östlichen Zentrum der durch einen der längsten und wasserreichsten Flüsse Südmarokkos geprägten Souss-Ebene und produziere u.a. für ein namhaftes internationales Lebensmittelunternehmen Milchprodukte. Auch nach einer Recherche eines Landkreismitarbeiters handele es sich bei dem Zielbetrieb um einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb in einer durch intensive Landwirtschaft geprägten Region, in der im Gegensatz zu den dünn oder nicht besiedelten Regionen in Marokko vor allem nachts auch im Hochsommer kühlere Temperaturen zu erwarten seien.

Auch habe der Landkreis keinerlei konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass – wie von ihm behauptet – in absehbarer Zeit nach dem Transport der Rinder mit einer tierschutzwidrigen Schlachtung/Schächtung zu rechnen sei. Das Vorbringen des Landkreises im Beschwerdeverfahren rechtfertige nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.