Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.05.2021 zum Aktenzeichen 29 L 1079/21 entschieden, dass die Schülerin einer privaten Ersatzschule auf der Grundlage der Coronabetreuungsverordnung zu Unrecht von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden ist, nachdem sie sich geweigert hatte, regelmäßige Corona-Tests durchzuführen und in der Schule eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 22/2021 vom 25.05.2021 ergibt sich:
Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Zwar seien sowohl die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske als auch die dort getroffene Anordnung zur Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Die Coronabetreuungsverordnung, die von der privaten Ersatzschule als Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der schulischen Nutzung herangezogen worden sei, stelle hierfür aber keine ausreichende Ermächtigung dar. Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten – wie eine Ersatzschule – könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.