Keine Ausnahmegenehmigung für Führen eines Kraftfahrzeugs mit Gesichtsschleier

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 8 B 1967/20 den Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.05.2021 ergibt sich:

Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Ge-sicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das OVG Münster mit Beschluss vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt: Die Antragstellerin kann die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Der Beschluss ist unanfechtbar.