DAV fordert Begrenzung der Datenspeicherung beim autonomen Fahren

21. Mai 2021 -

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass die Bundesregierung die Rechtsfragen regeln will, die sich beim autonomen Fahren stellen, jedoch sei der entsprechende Gesetzentwurf unausgegoren, teils widersprüchlich und berge die Gefahr, dass Bewegungsprofile von Fahrern und Haltern erstellt werden.

Aus der Pressemitteilung des DAV vom 20.05.2021 ergibt sich:

So verpflichtet das Gesetz den Fahrzeughalter, bei Störsituationen wie Unfällen oder außerplanmäßigen Spurwechseln zahlreiche Daten zu speichern, darunter Positions- und Wetterdaten. Diese Daten muss er sowohl dem Kraftfahrt-Bundesamt als auch weiteren Behörden übermitteln. Es geht dabei um datenschutzrechtlich äußert sensible Informationen – vom Fahrer und/oder dem Halter des Fahrzeugs lassen sich damit Bewegungsprofile erstellen. Ob Daten auch unabhängig von Störsituationen gespeichert werden müssen, geht aus dem Entwurf nicht klar hervor. Während es in Absatz 1 heißt, die Daten seien „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern“, heißt es in Absatz 2, die Daten seien nur anlassbezogen zu speichern. Eine zeitlich unbeschränkte Speicherung insbesondere der Positionsdaten ist auch weder geboten noch verfassungsgemäß.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Januar 2021 dazu einen Diskussionsvorschlag gemacht. Demnach soll der Fahrzeughalter Berechtigter, also Eigentümer aller Daten sein, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Das ist aus Sicht des DAV aber auch keine gute Lösung. Denn damit erhielten die Fahrzeughalter immer noch keine Souveränität über ihre Daten, sie würden also nicht darüber entscheiden können, was mit ihren Daten geschieht. Denn die Hersteller der Fahrzeuge bzw. der Software behalten es sich natürlich weiterhin vor, aus Wartungs- und Sicherungsgründen auf die Daten zugreifen zu können. Hier brauchen wir eine klare Regelung dazu, wann Hersteller die Daten einsehen und nutzen dürfen. Dem Gesetzentwurf nach sollen außerdem nicht personenbezogene Daten öffentlich und maschinenlesbar zum Beispiel zur Verkehrslenkung und zum Klimaschutz zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht absehen, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Fahrzeughalter zu Eigentümern der Daten zu machen. Der Markt rund um das autonome Fahren entwickelt sich schließlich erst – und es lässt sich nicht absehen, welche Fragen sich künftig stellen werden.

Der DAV fordert, die Daten immer beim Betrieb des Fahrzeugs zu speichern – allerdings nur für eine befristete Zeit. Längerfristig sollten die Daten nur bei bestimmten Anlässen wie Störsituationen gespeichert werden. Eine Übermittlungspflicht an die Behörden sollte höchstens nur bei Unfällen und Straftaten bestehen.

Statement von Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des Ausschusses Informationsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)