Eilantrag gegen Windpark bei Treis-Karden teilweise erfolgreich

21. Mai 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 18.05.2021 zum Aktenzeichen 1 B 10213/21.OVG entschieden, dass zwei Windenergieanlagen (WEA) eines Windparks in der Nähe von Treis-Karden vorläufig nicht errichtet werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 18/2021 vom 21.05.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises Widerspruch erhoben und beim Oberverwaltungsgericht beantragt, die Genehmigung in Bezug auf vier der zugelassenen Anlagen einstweilen außer Vollzug zu setzen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass von dem Windpark ein erhöhtes Tötungsrisiko für ein in der Nähe der Anlagen ansässiges Rotmilan-Brutpaar ausgehe und die lokale Fledermauspopulation in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Zudem führe die Errichtung der 241 m hohen Anlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und verstoße aufgrund übermäßigen Flächenverbrauchs auch gegen das naturschutzrechtliche Gebot, vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 10081/21.OVG – einen von den Betreibern des nahegelegenen Klosters Maria Engelport gestellten und auf denkmalschutzrechtliche Gründe sowie befürchtete unzumutbare Störungen des klösterlichen Lebens und des dortigen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs gestützten Eilantrag abgelehnt hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2021), hatte der jetzige Antrag teilweise Erfolg. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich zweier Anlagen an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus:

In Bezug auf zwei weniger als 1.000 m von dem Rotmilan-Horst entfernt gelegenen Anlagen (WEA 2 und 3) fehle es angesichts offensichtlicher Mängel der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, welche der Genehmigung zugrunde gelegt worden seien, offensichtlich an hinreichend sicheren Erkenntnissen für die Beurteilung des mit dem Betrieb der beiden Anlagen verbundenen Tötungsrisikos für den Rotmilan, einer besonders geschützten Tierart. Von daher sei der Vollzug der Genehmigung insoweit einstweilen außer Kraft zu setzen.

Hinsichtlich der beiden weiter vom Horst entfernt gelegenen und deutlich seltener vom Rotmilan überflogenen Anlagenstandorte (WEA 4 und 5) erscheine demgegenüber die in der Raumnutzungsanalyse getroffene Feststellung, dass eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr nicht bestehe, vom Grundsatz her durchaus nachvollziehbar. Gleiches gelte im Ergebnis für eine mögliche Schädigung oder Störung der örtlichen Fledermauspopulation. Auch seien keine offensichtlichen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des Landschaftsbilds oder gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsverbot zu erkennen. Da somit im vorliegenden Eilerfahren die Rechtmäßigkeit der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilt werden könne, bedürfe es einer Abwägung zwischen den Interessen an der einstweiligen Vollziehbarkeit der Genehmigung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Diese führe hier vor dem Hintergrund der in § 63 Bundes-Immissionsschutzgesetz getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung, Widersprüchen Dritter gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land regelmäßig keine aufschiebende Wirkung beizumessen, und des gewichtigen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien dazu, dass das Interesse an der Vollziehbarkeit der Genehmigung hinsichtlich der beiden WEA 4 und 5 überwiege.