Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.05.2021 zum Aktenzeichen 3 L 59/21 auf einem Eilantrag der Deutschen Marktgilde e. G. entschieden, dass die Entscheidung der Stadt Solingen, das Recht zur Veranstaltung von Wochenmärkten auf dem Neumarkt in Solingen-Mitte, auf dem Walder Marktplatz in Solingen-Wald und auf dem Marktplatz Aachener Straße/Ecke Düsseldorfer Straße in Solingen-Ohligs an die Solinger Wochenmärkte Unternehmergesellschaft zu vergeben, rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 21/2021 vom 19.05.2021 ergibt sich:
Die Stadt Solingen hatte die im Januar 2021 erfolgte Auswahlentscheidung wiederum – wie bereits einige Jahre zuvor – zu Gunsten der Solinger Wochenmärkte UG getroffen, die auch gegenwärtig die drei Wochenmärkte veranstaltet. Hiergegen hatte sich die bundesweit tätige Deutsche Marktgilde e. G. gewandt, die sich ebenfalls beworben hatte. Deren Argumentation ist das Gericht nun zum Teil gefolgt und hat das Auswahlverfahren beanstandet. Die Stadt Solingen habe sich im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend mit dem Konfliktpotential auseinandergesetzt, dass sich aus der Doppelrolle der erfolgreichen Mitbewerberin ergebe: Deren Geschäftsführer sei nämlich auch selbst Markthändler, der die in Rede stehenden Märkte beschicke. Hinreichende Überlegungen zur Vereinbarkeit einer derartigen Doppelrolle mit dem Grundsatz der Marktneutralität fehlten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.