Der Deutsche Bundestag hat am 20.05.2021 das Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (FFG) verabschiedet.
Aus der Pressemitteilung der BReg Nr. 167/2021 vom 20.05.2021 ergibt sich:
Die „kleine“ Novelle ist vor dem Hintergrund der Pandemieentwicklung als Übergangsgesetz mit einer verkürzten Laufzeit von zwei Jahren angelegt. Sie ermöglicht der Filmförderungsanstalt (FFA) unter anderem eine flexiblere Handhabung der Fördervoraussetzungen, der Mittelverwendung und der Sperrfristen. Zudem enthält die Novelle die Verpflichtung zu mehr ökologischer Nachhaltigkeit bei Filmproduktionen und zu mehr Geschlechtergerechtigkeit in den FFA-Gremien.
Staatsministerin Monika Grütters sagt: „Ich freue mich, dass der Deutsche Bundestag heute das novellierte Filmförderungsgesetz beschlossen hat. Mit dieser Übergangsnovelle können die Filmförderung in Krisenzeiten verlässlich fortgesetzt und die Handlungsfähigkeit der Filmförderungsanstalt in einer für die Filmbranche nie dagewesenen Ausnahmesituation gesichert werden. Zugleich werden wichtige Ziele wie Klimaschutz und Gleichstellung künftig stärker in die Filmförderung einfließen. Da der Übergangszeitraum von zwei Jahren kurz ist, beginnen wir schon bald mit den ersten Vorbereitungen für die nächste reguläre FFG-Novelle 2024. Gemeinsam mit den Verbänden und Institutionen der Filmwirtschaft werden wir die zukünftige Ausgestaltung der Filmförderung durch die FFA und das Zusammenwirken mit weiteren Förderinstrumenten von Bund und Ländern diskutieren. Dabei können unter Berücksichtigung der Pandemieerfahrung grundlegendere Änderungen der Förder- und Abgabestruktur angegangen werden.“
Das FFG wird aufgrund finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben turnusmäßig novelliert, um die Filmförderung des Bundes der mittel- und langfristigen Marktentwicklung anzupassen. Für eine große Novelle fehlte aufgrund der massiven Auswirkungen der Coronakrise eine belastbare Datengrundlage. Mit der im parlamentarischen Verfahren eingebrachten Neuregelung im Bereich Sperrfristen kann die Filmbranche nun allerdings durch Richtlinie des FFA-Verwaltungsrats abweichende Vereinbarungen zu den Sperrfristen treffen. Hinzu gekommen sind zudem eine Erweiterung der Mittelverwendung bei der Kinoreferenzförderung sowie eine Flexibilisierung der Vorschrift zur Erstellung des Evaluierungsberichts.
Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Weitere Informationen zum Filmförderungsgesetz und zur Filmförderungsanstalt stehen bereit unter www.ffa.de.