Der Bundestag hat am 20.05.2021 die Reform des Urheberrechts beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 20.05.2021 ergibt sich:
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:
Der Gesetzentwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen Stellen. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:
– Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten, zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen und Auskunftsansprüche für Forscher (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz [UrhDaG], Artikel 3 des Entwurfs). Das UrhDaG soll nach einer kurzen Übergangszeit am 1. August 2021 in Kraft treten, um allen Beteiligten eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen (Artikel 5 des Entwurfs).
– Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Dieses neue Recht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E).
– Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG-E). Im Übrigen beruhen die europäischen Vorgaben weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht, so dass kein Umsetzungsbedarf bestand.
– Der Entwurf enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).
– Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E). Der Entwurf reagiert damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall“, das Sampling zum Thema hatte.
– Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 52 VGG-E).
– Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27a bis 27b VGG-E). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
– Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E).
– Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E).
Bundesjustizministerin Lambrecht sagte: „Ich freue mich, dass der Deutsche Bundestag heute die größte Urheberrechts-Reform der letzten zwei Jahrzehnte beschlossen hat. Mit der Urheberrechts-Reform machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter. Gleichzeitig schaffen wir einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligter. Wir stärken die Rechte der Kreativen, beteiligen die Rechtsinhaber fair an den Erlösen und wahren gleichzeitig die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet.
Das Kernstück der Reform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok. Diese müssen künftig kreative Inhalte lizenzieren, die von Usern auf den Plattformen geteilt werden. Der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts hat gerade online einen wichtigen Stellenwert: Künstler müssen sich gegen Entstellungen ihrer Leistungen wehren können. Der Deutsche Bundestag hat hierzu weitere Präzisierungen beschlossen, die ich begrüße. Für Kreative garantiert ein Direktvergütungsanspruch eine faire Beteiligung bei der Verwertung ihrer Leistungen. Die eigenen Rechte der Labels und Verträge derjenigen Künstlerinnen und Künstler, die ihre Inhalte digital selbst vermarkten, werden dabei nicht angetastet. Das hat das Parlament nun klargestellt und somit auf die Kritik reagiert, die Musikerinnen und Musiker in offenen Briefen geäußert haben.
Wir setzen mit unserer Umsetzung in Europa zugleich ein Beispiel für eine faire Ausgestaltung der Nutzerrechte, so wie es die Richtlinie verlangt. Insbesondere gilt: Gesetzlich erlaubte Nutzungen wie Zitate oder Parodien dürfen auf Social Media Plattformen nicht von vorne herein geblockt werden. Sie müssen als mutmaßlich erlaubte Nutzungen zunächst einmal online gehen.
Die Koalition hat sich außerdem dafür entschieden, die Reform des Bildungs- und Wissenschafts-Urheberrechts vollständig zu entfristen. Dies war eine zentrale Forderung des Bundesrates. Ich begrüße das sehr, gerade nach unseren Erfahrungen mit dem digitalen Lernen und Lehren in der Pandemie: Die Bildungsträger bekommen nun Rechtssicherheit.“