Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch die Ausschüsse Geistiges Eigentum und Informationsrecht zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) COM(2020) 825 final Stellung genommen.
Aus der Pressemitteilung des DAV vom 12.05.2021 ergibt sich:
Es ist zu begrüßen, dass die Art. 3 bis 9 DSA auf den Bestimmungen der Art. 12 bis 15 E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG (in weiterer Folge ECRL) aufbauen. Die Regelungsstruktur entspricht weitgehend den Haftungsprivilegien der Art. 12 bis 15 ECRL, die nicht grundlegend neugestaltet werden sollen. Es ist des Weiteren erfreulich, dass die Haftungsprivilegien der Intermediäre im Kern beibehalten werden sollen. Dies ermöglicht europäischen Unternehmen, im Wettbewerb mit amerikanischen und asiatischen Diensteanbietern, Dienste neu zu entwickeln und auszubauen, ohne erdrückende Haftungsrisiken eingehen zu müssen.
Die EuGH-Rechtsprechung zu einer (haftungsbegründenden) „aktiven Rolle“ der Provider wird in dem DSA-Entwurf nicht in den verfügenden Teil aufgenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte hierzu jedoch eine klare Regelung getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 DSA.
Weitere Informationen
Stellungnahme des DAV Nr. 34/2021 v. 12.05.2021 (PDF, 75 KB)