Das Gericht der Europäischen Union hat am 19.05.2021 zum Aktenzeichen T-465/20 den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe von Portugal zugunsten des Luftfahrtunternehmens TAP für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, aufgrund unzureichender Begründung für nichtig erklärt. Die Wirkungen der Nichtigerklärung (darunter die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe) werden jedoch bis zum Erlass eines neuen Beschlusses ausgesetzt.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 85/2021 vom 19.05.2021 ergibt sich:
Im Juni 2020 meldete Portugal bei der Kommission eine staatliche Beihilfe zugunsten des Luftfahrtunternehmens Transportes Aéreos Portugueses SGPS SA (Begünstigte), der Muttergesellschaft und alleinigen Anteilseignerin der TAP Air Portugal, an. Die angemeldete Beihilfe, deren Höchstbetrag auf 1,2 Mrd. Euro festgesetzt wurde, betrifft einen Darlehensvertrag, der u. a. zwischen Portugal als Darlehensgeber, TAP Air Portugal als Darlehensnehmerin und der Begünstigten als Bürgin geschlossen wurde. Mit dieser Maßnahme wollte Portugal den Betrieb der Begünstigten für sechs Monate, nämlich von Juli 2020 bis Dezember 2020, aufrechterhalten. Da die Kommission die angemeldete Regelung als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufte, prüfte sie diese Regelung im Licht von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV1 und ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, 1). Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 erklärte die Kommission die in Rede stehende Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar2.
Die Zehnte erweiterte Kammer des Gerichts der Europäischen Union hat der vom Luftfahrtunternehmen Ryanair erhobenen Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses stattgegeben, wobei sie aber die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission aussetzt.
In seinem Urteil äußert sich das Gericht dazu, wie weit die Begründungspflicht der Kommission reicht, wenn diese gemäß den Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einer Unternehmensgruppe angehört, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.
Würdigung durch das Gericht
Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage machte Ryanair u. a. geltend, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen die angemeldete Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne. Hierzu führt das Gericht zunächst aus, dass gemäß Rn. 22 der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten3 drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rettungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens, das einer Unternehmensgruppe angehört, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Die Kommission muss gemäß dieser Randnummer prüfen, ob erstens der Beihilfeempfänger einer Unternehmensgruppe angehört, ob es sich zweitens bei den Schwierigkeiten, denen er ausgesetzt ist, um Schwierigkeiten des Begünstigten selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenaufteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind, und ob drittens diese Schwierigkeiten so gravierend sind, dass sie von dieser Gruppe selbst nicht bewältigt werden können. Diese Voraussetzungen sollen verhindern, dass eine Unternehmensgruppe den Staat die Kosten für eine Rettungsmaßnahme eines der zu ihr gehörenden Unternehmen tragen lassen kann, wenn sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und der Ursprung dieser Schwierigkeiten bei der Gruppe selbst liegt oder die Gruppe diese Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Im Hinblick hierauf stellt das Gericht fest, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss weder ermittelt noch angegeben hat, ob die Begünstigte einer Unternehmensgruppe im Sinne von Rn. 22 der genannten Leitlinien angehörte. Sie hat hierzu weder eine Prüfung vorgenommen noch das Verhältnis zwischen dieser Begünstigten und den als Aktionären beteiligten Gesellschaften näher erläutert4.
Für den Fall, dass die Begünstigte zusammen mit den an ihr als Aktionären beteiligten Gesellschaften einer Gruppe im Sinne von Rn. 22 der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten angehört, stellt das Gericht im Übrigen fest, dass die Kommission ihre Behauptungen in keiner Weise belegt hat, dass es sich zum einen um die Schwierigkeiten der Begünstigten selbst handele, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung zugunsten ihrer Aktionäre oder anderer Tochtergesellschaften zurückzuführen seien, und dass zum anderen diese Schwierigkeiten so gravierend seien, dass sie von ihren Aktionären, die sie kontrollierten, oder von anderen Aktionären nicht bewältigt werden könnten. Die Kommission hat nämlich lediglich Angaben zur finanziellen Lage der Begünstigten und den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schwierigkeiten gemacht.
In Anbetracht dieser Lücken in der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann das Gericht weder überprüfen, ob die in Rn. 22 der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, noch, ob die Kommission feststellen konnte, dass keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorlägen, und ob sie zu Recht kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet hat. Folglich entscheidet das Gericht, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss rechtlich nicht hinreichend begründet hat und dass diese unzureichende Begründung zu dessen Nichtigerklärung führt.
Das Gericht stellt gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV fest, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit vorliegen, die eine zeitliche Beschränkung der Wirkung der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. Erstens ist die Anwendung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme Teil eines noch andauernden Vorgangs, der aus unterschiedlichen aufeinanderfolgenden Phasen besteht5, und zweitens hätte die unmittelbare Infragestellung der Vereinnahmung der durch die Beihilfemaßnahme vorgesehenen Geldbeträge besonders nachteilige Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben und die Luftverkehrsanbindung Portugals, und zwar in einem wirtschaftlichen und sozialen Kontext, der bereits durch die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben aufgrund der Covid-19-Pandemie geprägt ist. Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, die Wirkungen der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission auszusetzen. Hierzu führt das Gericht jedoch näher aus, dass diese Aussetzung der Wirkungen der Nichtigerklärung nicht mehr als zwei Monate ab Verkündung des Urteils überschreiten darf, wenn die Kommission beschließt, einen neuen Beschluss ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu erlassen. Wenn die Kommission hingegen beschließt, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, ist die Aussetzung für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum aufrechtzuerhalten.
1 Gemäß dieser Bestimmung können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.
2 Beschluss C(2020) 3989 final der Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) – COVID-19 – Portugal – Beihilfe für TAP (ABl. 2020, C 228, S. 1, angefochtener Beschluss).
3 Gemäß Rn. 22 der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten „[kommt e]in Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, … für Beihilfen auf der Grundlage dieser Leitlinien grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können“.
4 Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses wurde die Hälfte der Anteile an der Begünstigten von der Participações Públicas SGPS, die die Beteiligungen des portugiesischen Staates verwaltete, gehalten. Die Atlantic Gateway SGPS Lda hielt 45 % der Anteile an der Begünstigten und 5 % der Anteile wurden von anderen Aktionären gehalten.
5 Das Gericht stellt hierzu fest, dass die in Rede stehende Maßnahme zunächst für einen bereits vergangenen Zeitraum von sechs Monaten gewährt worden war, nach dem Portugal der Kommission gemäß Rn. 55 Buchst. d der Leitlinien für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten entweder den Nachweis darüber, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde, oder einen Umstrukturierungsplan oder einen Abwicklungsplan zu übermitteln hatte.