Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08. November 2018 zum Aktenzeichen 11 LB 34/18 entschieden, dass der Bescheid des Landkreises Celle über die Abgabe des etwa 43-jährigen männlichen Schimpansen namens „Robby“ an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung rechtswidrig ist.
Der Schimpansenhalter ist Zirkusbetreiber und zugleich Eigentümer und Halter des Schimpansen „Robby“. Der Schimpanse wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt spätestens seit seinem 5. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Schimpansenhalters. Mit Bescheid vom 30. September 2015 gab der Landkreis dem Schimpansenhalter auf, „Robby“ in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen hatte der Schimpansenhalter vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 03. Dezember 2015 entschied das Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass „Robby“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in dem Zirkus bleiben darf (Az.: 6 B 146/15).
Zur weiteren Aufklärung holte das Verwaltungsgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 6 A 461/15) ab, weil der Bescheid des Landkreises Celle rechtmäßig sei; das hatte zur Folge, dass „Robby“ den Zirkus verlassen musste.
Dagegen legte der Zirkusbetreiber Berufung ein, über die das Oberverwaltungsgericht entschieden hat. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren geändert und der Klage des Schimpansenhalters gegen die Abgabeanordnung stattgegeben. Zwar geht das Oberverwaltungsgericht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass „Robby“ wegen der nicht artgerechten Einzelhaltung eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweist, weil ihm der soziale Kontakt zu anderen Schimpansen fehlt. Die Anordnung ist aber ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Der Landkreis hat bei der ihm zustehenden Ermessensentscheidung nicht alle betroffenen Belange berücksichtigt und wesentliche Gesichtspunkte falsch gewichtet. Dazu gehört, dass „Robby“ auch nach einer erfolgreichen Resozialisierung in einer spezialisierten Haltungseinrichtung dort sehr wahrscheinlich nur zu zweit oder zu dritt und jedenfalls nicht artgerecht in einer Schimpansengruppe gehalten werden könnte. Zudem hat der Landkreis die mit der Abgabe an eine solche Einrichtung verbundenen Risiken nicht richtig und umfassend eingeschätzt. Die Resozialisierung in der Einrichtung kann sich über einen Zeitraum von bis zu dreieinhalb Jahren hinziehen. „Robby“ ist aber bereits 43 Jahre alt. Nur wenige der in Zoos weltweit erfassten männlichen Schimpansen sind älter. Weiter ist nicht geklärt, ob „Robby“ an einer verstärkt bei großen Menschenaffen auftretenden Herzerkrankung leidet.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht und Tierschutzrecht.