Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 22.11.2018 entschieden, dass der Käufer des aus seiner Sicht kranken Trakehner Luxushengst mit dem Namen „Kaiser Milton“ nicht zurückgeben darf. Folglich bekommt er auch den Kaufpreis von ca. 400.000,00 € nicht zurück.
Der Käufer hatte den Luxushengst zuvor im Jahr 2017 beim internationalen Trakehnerhengstmarkt in Neumünster erworben.
Anschließend war der Käufer über den Kauf gar nicht mehr glücklich, denn sein Tierarzt seines Vertrauens stellte fest, dass das Luxuspferd lahmt.
Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagte den Verkäufer.
Doch der Käufer scheiterte vor Gericht, denn er verlangte vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zunächst die Nacherfüllung, die auch beim Tierkauf erforderlich ist. Dazu hätte der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzten müssen und erst nach Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Das ist für den Käufer bitter, denn er kann den Luxushengst derzeit nicht wirtschaftlich so nutzen, wie er sich das gedacht hat.
Nun hat er auch noch die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten für den verlorenen Prozess zu tragen.
Der Käufer verkauf den Samen des Hengstes, der noch als Deckhengst dient, für 600,00 bis 900,00 €; laut dem Käufer besteht jedoch die Gefahr, dass der Luxushengst noch nicht auf Lebenszeit als Deckhengst anerkannt ist, denn dafür muss er die erforderlichen Prüfungen im Jahr 2019 und 2020 noch bestehen.
Es zeigt sich einmal mehr, dass das Tierrecht zwar grundsätzlich wie das allgemeine Sachenrecht zu behandeln ist, jedoch gelten nach § 90a BGB Tiere nur wie Sachen (§ 90 BGB); es gibt jedoch jede Menge Besonderheiten, die nur ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Tierrecht vertieft kennen kann.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Käufer und Verkäufer nach dem Tierkauf!