Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Beschluss vom 07.05.2021 zum Aktenzeichen L 9 AS 158/21 B ER in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für den Kauf von FFP2-Masken haben.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 7/2021 vom 17.05.2021 ergibt sich:
Es hat damit die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen bestätigt.
Familie beantragt höhere Leistungen wegen FFP2-Masken
Eine Familie aus dem Wetteraukreis, die Hartz-IV-Leistungen bezieht, beantragte ab März 2021 zusätzliche Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken. Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Familie begehrte hierauf eine einstweilige gerichtliche Anordnung.
Kosten für FFP2-Masken sind kein Hartz-IV-Mehrbedarf
Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, das Jobcenter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Familie vorläufige Leistungen für die Beschaffung von FFP2-Masken zu gewähren. Es liege kein besonderer Bedarf vor, der über den Bedarf aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen hinausgehe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie mehr und teurere Masken benötigten als andere Leistungsbezieher. Zudem müssten Leistungsberechtigte prinzipiell die kostengünstigste und zumutbare Variante der Bedarfsdeckung wählen.
Angesichts der Wiederverwendbarkeit von FFP2-Masken und dem inzwischen gesunkenen Preis sei nicht erkennbar, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere.
Schließlich verwiesen die Richter auf die Einmalzahlung in Höhe von 150 €, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehrbedarfsaufwendungen jeweils erhalten. Damit werde der Bedarf auf andere Weise gedeckt. Im Übrigen sei es der Familie auch zuzumuten, das geschützte Erwerbseinkommen des Familienvaters in Höhe von 100 € monatlich für den geltend gemachten Bedarf einstweilen einzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.