Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 zum Aktenzeichen 5 B 472/19 entschieden, dass ein Wolf rechtmäßig abgeschossen werden darf.
Das Land Niedersachsen, in diesem Fall handelnd durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat mit Ausnahmegenehmigung vom 23. Januar 2019 die zielgerichtete letale Entnahme (Abschuss) des sogenannten Rodewalder Rüden zugelassen. Die Genehmigung ist auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz veröffentlicht. Gegen die Ausnahmegenehmigung hat sich der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., eine vom Bund anerkannte Naturschutzvereinigung, gewandt. Dessen Eilantrag lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage ab und bestätigte dabei die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung.
Die Einwände der Wolfsschützer überzeugten das Gericht nicht. Der Verein habe nicht im Vorfeld des Erlasses der Ausnahmegenehmigung am Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen, weil ihm ein solches Recht nach der geltenden Rechtslage nicht zustehe.
Der NLWKN habe auch in der Sache überzeugend dargelegt, dass und warum die strengen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen. Zu den bisher eingetretenen Schäden durch den Rüden sicher zuzurechnende Risse habe es auch mögliche zukünftige Schäden zulässigerweise mit in die Betrachtung einbezogen.
Dass die betroffenen Tierhalter möglicherweise Ausgleichszahlungen erhielten, ändere nichts am Eintritt bisheriger Schäden und der Prognose, dass zukünftig weitere Schäden durch Risse entstehen könnten.
Zumutbare Alternativen zur Tötung des Tieres konnte auch das Gericht nicht erkennen. Eine Vergrämung, weitere Herdenschutzmaßnahmen oder eine Entnahme des Tieres mittels Narkose erschienen auch dem Gericht nicht zielführend bzw. unverhältnismäßig.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht und Tierschutzrecht!