Verbot der Querdenker-Demonstration in Dresden am 15.05.2021 bestätigt

14. Mai 2021 -

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen 6 L 351/21 das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 15.05.2021 sowie aller Ersatzveranstaltungen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 12.05.2021 ergibt sich:

Der Anmelder der Versammlungen hatte bei der Stadt zunächst drei Versammlungen in Dresden – zum einen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 3.000 Teilnehmer am Königsufer, zum anderen mit einer Teilnehmerzahl von jeweils bis zu 1 .000 Teilnehmern am Altmarkt und auf der Cockerwiese – angezeigt. Später hat er alternativ ein Hygienekonzept für eine Versammlung mit bis zu 4.000 Teilnehmern vorgelegt.  Dem Anmelder war in Gesprächen mit der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (v. 4. Mai 2021, dort § 17 Abs. 1) Versammlungen unter freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Die Versammlungsbehörde hatte zugleich zum beabsichtigten Versammlungsverbot angehört.

Die Stadt hat die angemeldeten Versammlungen sowie alle Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können. Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz berufen, wonach Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können, wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Von der Behörde wurde argumentiert, dass die Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Form eines Verbots der Versammlungen gerechtfertigt sei. Gründe dafür seien das nach wie vor hohe Infektionsgeschehen in Dresden, hervorgerufen durch die Coronavirus-Krankheit 2019. Versammlungen könnten bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen bei Einhaltung aller einschlägiger Hygienevorschriften noch unbedenklich im Hinblick auf Infektionen durchgeführt werden. Im Fall der vorliegend angezeigten Versammlungen sei dies nicht der Fall. In der Vergangenheit habe sich bei vom Anmelder angezeigten Versammlungen in Dresden am 31. Oktober 2020, am 13. März und am 17. April 2021 gezeigt, dass er nicht in der Lage und wohl auch nicht willens gewesen sei, das Versammlungsgeschehen zu beeinflussen. Bei den behördlich verbotenen Versammlungen am 13. März und am 17. April 2021 habe er auch nicht darauf hingewirkt, dass keine Teilnehmer anreisen. Er sei somit schon nicht in der Lage gewesen, die damals geltenden vergleichbaren Hygienebestimmungen durchzusetzen. Diese seien von den Teilnehmern der verbotenen Versammlungen weitgehend und teilweise massiv missachtet worden. Bei den montäglichen Versammlungen des Versammlungsanmelders und Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren  in den vergangenen Wochen in Dresden habe sich zwar gezeigt, dass er Versammlungen von bis zu etwas mehr als 100 Personen im Hinblick auf die Einhaltung der Hygieneregeln noch einigermaßen beherrschen könne. Bei darüber hinausgehenden Personenzahlen von 500 Personen sei dies jedoch selbst bei einem Einsatz von Ordnern nicht mehr der Fall. Bei dem angezeigten Versammlungsgeschehen sei absehbar zu befürchten, dass sich die Teilnehmer zunächst auf dem Königsufer einfinden würden, weil diese Versammlung für sie die höchste Attraktivität böte. Der Antragsteller habe nicht aufzeigen können, wie er „überzählige“ Versammlungsteilnehmer zu den anderen Versammlungsflächen umleiten wolle und inwieweit er dies voraussichtlich steuern könne. Darüber hinaus sei bei Durchführung der Versammlungen an drei verschiedenen Orten im Innenstadtbereich und den dort vorhandenen weiteren Passanten sowie den Polizeibediensteten zu befürchten, dass aufzugsähnliche Situationen zwischen den einzelnen Versammlungsflächen entstünden. Aufzüge seien nach § 17 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung jedoch nicht zulässig. Es sei zu erwarten, dass auch ohne öffentliche Mobilisierung – diese finde weitgehend in geschlossenen Gruppen in sozialen Medien statt –  wegen eines hohen Mobilisierungspotentials eine große Anzahl an Versammlungsteilnehmern nach Dresden kommen werde, da es sich um die einzige sachsenweit für diese Tag angezeigte „Großveranstaltung“ handele. Insgesamt gehe die Stadt von einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen im Innenstadtbereich aus, das aus Infektionsschutzgründen zu verbieten sei, weil es nicht mehr beherrscht werden könne.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Das Verbot sei durch das anhaltend hohe Infektionsgeschehen in Dresden und in Sachsen gerechtfertigt. Die vom Antragsteller gegen die zur Darstellung des Infektionsgeschehens herangezogenen Inzidenzzahlen belegten dies ebenso wie die Anzahl der wegen einer Corona-Erkrankung hospitalisierten Personen. Die gegen die Ermittlung der Inzidenzzahlen vorgebrachten Bedenken des Antragstellers überzeugten nicht. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber entschieden, dass diese Inzidenzzahlen Grundlage für die Abbildung des Infektionsgeschehens seien. Es sei nicht zu erwarten, dass die Versammlungsteilnehmer, namentlich wenn diese von außerhalb anreisen, die Stadt wieder verlassen, sobald sie feststellen sollten, dass auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl erreicht sei. An der zutreffenden Einschätzung der Versammlungsbehörde in Bezug auf ein unübersichtliches Versammlungsgeschehen ändere sich auch nichts durch die Verlegung eines Drittliga-Fußballspiels vom Samstag auf den Sonntag. Rechtlich nicht zu beanstanden seien auch das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu kommunizieren, auf denen er die Versammlungen beworben habe.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.