Kohlekraftwerk Wedel: Anwohnerklagen abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 12.05.2021 zu den Aktenzeichen 6 A 237/20, 6 A 240/20, 6 A 242/20, 6 A 243/20, 6 A 244/20, 6 A 245/20 und 6 A 246/20 über Klagen von zwölf Anwohnern verhandelt, die vom beklagten Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wegen der vom Kohlekraftwerk Wedel ausgehenden Partikelemissionen ein Einschreiten gegen die Kraftwerksbetreiberin, die Wärme Hamburg GmbH (vormals Vattenfall Europe Wärme AG), begehren.

Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 12.05.2021 ergibt sich:

Die Klagen sind nach über 5-stündiger mündlicher Verhandlung abgewiesen worden.

Sie waren damit begründet worden, dass die jedenfalls auch aus dem Schornstein des Kraftwerks stammen Partikel gesundheits- und für die im Wohngebiet abgestellten Fahrzeuge lackschädigend seien und darüber hinaus regelmäßig zu Verschmutzungen führten.

Weder das auf Verpflichtung der Behörde zur vorübergehenden Stilllegung des Kraftwerks noch das auf Erlass einer nachträglichen Anordnung gerichtete Begehren der Kläger hatte in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten seitens der Behörde nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sah die Kammer nicht als gegeben an. Dabei folgten die Richter den vom Landesamt eingeholten Gutachten, wonach schädliche Umwelteinwirkungen für die Gesundheit oder Sachgüter der Anwohner durch die Partikelemissionen nicht zu erwarten seien. Die Gutachten seien überzeugend und seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Das Gericht wertete die durch die Partikel ausgehenden Verschmutzungen als über die normale Alltagsverschmutzung allenfalls geringfügig hinausgehend. Sie seien deshalb nach ihrem Ausmaß nicht als erhebliche Belästigung oder erheblicher Nachteil anzusehen, was nach dem Gesetz Voraussetzung für ein Einschreiten sei.

Da aufgrund der vorliegenden humantoxologischen Gutachten eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht erwiesen sei, komme auch eine vorübergehende Untersagung des Betriebs der Anlage nicht in Betracht.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt werden.