Das Arbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 14 Ca 1645/21 ein Gütetermin in dem Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters, dem die beklagte Stadt unter dem 18.03.2021 fristlos gekündigt hatte, stattgefunden.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf vom 10.05.2021 ergibt sich:
Der Prozessbevollmächtigte der Stadt begründete die Kündigung mit Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Luftfilteranlagen für Schulen mit einem Volumen von 4 Mio. Euro, an der der Kläger maßgeblich beteiligt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies die Vorwürfe zurück.
Angesprochen wurde, dass die Klage eines Konkurrenzunternehmens vor der Vergabekammer zwischenzeitlich als unzulässig abgewiesen worden sei, da das klagende Unternehmen nicht dargelegt habe, dass es bei einer ordnungsgemäßen Vergabe des Auftrags zum Zuge gekommen wäre. Unabhängig hiervon sei beim LKA ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Das Gericht gab den Parteien auf, bis Mitte Juli schriftlich Stellung zu nehmen. Kammertermin wird sodann von Amts wegen bestimmt werden. Die Prozessbevollmächtigten verständigten sich darauf, parallel hierzu außergerichtlich Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung zu besprechen.