Das Amtsgericht Hamburg hat das Strafverfahren gegen die in Hamburg lebende Chatpartnerin im Fall Metzelder gegen eine Geldauflage in Höhe von 500 Euro eingestellt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 07.05.2021 ergibt sich:
Der 42-Jährigen war vorgeworfen worden, sich im Sommer 2019 in einer Chat-Kommunikation mit dem Ex-Fußballnationalspieler durch positive Kommentierungen kinderpornografischer Bilder und durch Äußerungen, die mutmaßlich ein entsprechendes Interesse ausdrückten, um den Erhalt solcher Bilder bemüht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte dieses Verhalten als Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB (in der vom 01.07.2017 – 12.03.2020 geltenden Fassung) bewertet. Danach ist strafbar, „wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.“
Im Ermittlungsverfahren hatte die Beschuldigte eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße von 300 Euro abgelehnt, so dass die Staatsanwaltschaft Hamburg im Januar 2021 den Erlass eines Strafbefehls beantragt hatte. Daraufhin war zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung abermals erörtert worden, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung von einer Geldauflage in Höhe von 500 € abhängig gemacht hatte, was wiederum von der Angeschuldigten abgelehnt worden war. Daraufhin hatte das Gericht über den Strafbefehl zu entscheiden, der Anfang April 2021 antragsgemäß über 50 Tagessätze zu je 20 € erlassen worden war. Hiergegen hatte die Angeschuldigte Einspruch eingelegt.
Über ihren Verteidiger hat die Angeschuldigte jetzt das ihr vorgeworfene Tatgeschehen eingeräumt und ihr Bedauern darüber erklärt, das in der Chat-Kommunikation erhaltene Bildmaterial nicht schneller an die Polizei weitergeleitet zu haben. Zugleich hat die Angeschuldigte erklärt, mit einer Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage in der zuvor in Aussicht gestellten Höhe jetzt einverstanden zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft hat der Verfahrenseinstellung zugestimmt. Aufgrund der gestern ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Geldbuße unter den Umständen des Falles in Höhe von 500 Euro nach wie vor ausreichend, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn die Angeschuldigte die Geldauflage bis zum 1. Juni 2021 erfüllt, wird das Verfahren endgültig eingestellt.