Das Landgericht Dresden hat am 11.05.2021 zum Aktenzeichen 3 KLs 211 Js 58420/11 in dem Verfahren gegen drei Mitglieder der „Faust des Ostens“ (FdO) das Urteil verkündet.
Aus der Pressemitteilung des LG Dresden Nr. 1/2021 und Nr. 2/2021 vom 11.05.2021 ergibt sich:
Sachverhalt
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde die FdO unter Beteiligung u.a. der Angeklagten Ka. und M. im April 2010 gegründet. Die FdO soll bis etwa Oktober 2012 als Gruppierung von bis zu ca. 80 Personen v.a. im Umfeld von Fußballbegegnungen aufgetreten sein, um gewaltsame Übergriffe auf Mitglieder anderer Fußballmannschaften, Polizeibeamte und Personen ausländischen Aussehens zu verüben.
Gegenstand dieser Anklage ist – neben dem Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung als solcher – eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen in der Nacht vom 15.04. auf den 16.04.2011 in der Nähe zweier Diskotheken in Dresden. Zu der u.a. aus Mitgliedern der FdO bestehenden Gruppe mit rund 50 Personen sollen die Angeklagten Ka. und M. gehört haben. Dieser standen etwa zehn bis 15 Personen u.a. türkischer, vietnamesischer, libanesischer und iranischer Staatsangehörigkeit gegenüber. Durch die Angehörigen bzw. Sympathisanten der FdO sollen ausländerfeindliche und rechtsradikale Parolen gerufen worden sein. In der Folge sollen durch Schläge oder Tritte drei Personen der ausländischen Gruppe verletzt worden sein.
Weiter soll der Angeklagte Ka. bei der Entwendung alkoholischer Getränke zum Zwecke der Finanzierung der FdO im Februar und März 2012 mitgewirkt haben.
Schließlich sollen die Angeklagten Ka und Ke. an einer gewalttätigen Auseinandersetzung am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt) auf dem Dresdner Hauptbahnhof beteiligt gewesen sein. Nachdem aus einer Personengruppe heraus in Richtung eines aus den beiden Angeklagten und ca. zehn weiteren Anhängern des Fußballvereins Dynamo Dresden bestehenden Pulks das Wort „Aue“ – bezogen auf den Fußballverein Erzgebirge Aue – gerufen wurde, sollen zwei Personen aus dieser Gruppe unter Mitwirkung der Angeklagten tätlich angegriffen und verletzt worden sein.
Gegen zwei weitere Mitglieder der FdO wurde das Verfahren – in einem Fall gegen Zahlung einer Geldauflage – zwischenzeitlich eingestellt. Dem Angeklagten Z., damals Jugendlicher, wurde die Beteiligung an einer der zur Finanzierung der FdO begangenen Diebstahlshandlung vorgeworfen. Dem Angeklagten Kä., damals Heranwachsender, wurde die Beteiligung an dem Ereignis vom 17.05.2012 zur Last gelegt. Beide sind nach den ihnen hier vorgeworfenen Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Entscheidung
Der Angeklagte Ka. wurde nunmehr der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Ihm wurde unter Anwendung von Jugendstrafrecht die Zahlung von 1.500 Euro auferlegt.
Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls erfolgte, weil der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 29.03.2012 mit weiteren Personen aus einem Einkaufsmarkt in Zwickau diverse alkoholische Getränke, die aber noch vor dem Abtransport sichergestellt werden konnten, entwendet hatte. Die Getränke sollten zum Zwecke der finanziellen Unterstützung der FdO zumindest teilweise weiterverkauft werden.
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, bereits am 28.02.2012 an einer Diebstahlshandlung beteiligt gewesen zu sein, wurde er freigesprochen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gründet sich auf seine Beteiligung bei der Auseinandersetzung am 16.04.2011 in der Nähe zweier Diskotheken in Dresden.
Gegen den Angeklagten Me. wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen ebenfalls unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro verhängt. Auch bei ihm sah es die Kammer als erwiesen an, dass er sich an der Straftat vom 16.04.2011 beteiligt hatte.
Den Angeklagten Ke., der als Erwachsener gehandelt hat, hat die Kammer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der langen Verfahrensdauer gelten fünf Monate als bereits vollstreckt.
Soweit den Angeklagten Ka und Ke. weiterhin die Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung am 17.05.2012 (Christi Himmelfahrt) auf dem Dresdner Hauptbahnhof vorgeworfen wurde, war das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits in der Hauptverhandlung eingestellt worden. Den Geschädigten war eine Zuordnung der Körperverletzungshandlungen zu den Angeklagten nicht möglich. Bereits bei ihren tatzeitnahen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hatten sie hierzu widersprüchliche Angaben gemacht.