Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.03.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 575/20 entschieden, dass ein so genannter Freistellunganspruch nicht als „finanzieller Anspruch“ zu werten ist.
Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996, wie z.B. Zeitzuschläge für Spätöffnungszeiten, stellen keine „finanziellen Ansprüche“ gemäß der tariflichen Verfallklausel in § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages dar.
Dies lässt sich bereits aus dem tariflichen Wortlaut schlussfolgern sowie aus der Systematik, Sinn und Zweck der Regelung.
In einigen seiner Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht zwar erkannt, dass ein Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto „nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers“ ausdrücke; diese Aussage geschahjedoch in anderen nicht übertragbaren Kontexten und kann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in keinem seiner Urteile zu Lasten der anspruchsstellenden Beschäftigten einen Freistellungsanspruch mit einem Entgeltanspruch oder einem finanziellen Anspruch gleichgesetzt.