Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.02.2021 zum Aktenzeichen 8 C 2/20 entschieden, dass nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG die zuständige Behörde eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ArbZG abweichende längere Arbeitszeit für Saison- und so genannter Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne ausnahmsweise bewilligen kann, wenn für die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich ein Ausgleich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten stattfindet.
Unter einem Saisonbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ist ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb zu verstehen, bei welchem aufgrund der Betriebsart zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist.
Im Gegensatz hierzu übt ein Kampagnebetrieb seine Geschäftstätigkeitnach seinem Betriebsgegenstand nur während eines Teils des Jahres aus.