Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 139/17 entschieden, dass der Erwerber eines Betriebs in die durch Betriebsvereinbarung begründeten Versorgungsversprechen übernommener Arbeitnehmer eintritt und Schuldner ihres Versorgungsversprechens wird und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt eines Versorgungsfalls.
Er wird damit Schuldner der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die bereits beim Übergang des Arbeitsverhältnisses begründet waren, da die beim Veräußerer erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit mit zu berücksichtigen sind.
In der Insolvenz muss der Erwerber allerdings nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer er diente Dynamik einstehen. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus.
Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.