Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen 5 AZR 131/19 entscheiden, dass ein Leiharbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt ist.
Stützt er sich im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen.
Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Wird der Leiharbeitnehmer vom Entleiher übernommen, genügt er zunächst seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, welches Arbeitsentgelt er nunmehr als unmittelbar beim Entleiher Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit erhält.
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn der vormalige Leiharbeitnehmer mitunveränderter Tätigkeit als Stammarbeitnehmer übernommen und weiterbeschäftigt wird.