Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.04.2021 zum Aktenzeichen 3 K 1058/20.KO entschieden, dass der Betreiber des Veranstaltungszentrums „Fassfabrik“ in Hachenburg keinen Anspruch gegen die Stadt Hachenburg auf Unterlassung von Äußerungen ihres Stadtbürgermeisters in Bezug auf Vorträge und Diskussionsrunden in der „Fassfabrik“ hat. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.
Am 29. Oktober 2020 berichtete der SWR in der Sendung „Zur Sache Rheinland-Pfalz“ über eine Veranstaltung in der „Fassfabrik“ unter dem Titel „Neues Zentrum der Rechten in Rheinland-Pfalz?“. Anlass war der Vortrag einer Youtuberin, der in dem Fernsehbeitrag eine Nähe zur „Identitären Bewegung“ nachgesagt wird. Zum Schluss des etwa vierminütigen Beitrages wird der Stadtbürgermeister der beklagten Stadt Hachenburg interviewt, der sich über die „Fassfabrik“ mit den Worten äußert:
„Was da unten stattfindet, das kann ich als Stadtbürgermeister nicht gut finden. Da treten Leute auf, die unsere Werte mit Füßen treten und da stelle ich mich entschieden dagegen. Hachenburg ist tolerant, Hachenburg hat eine Willkommenskultur und das ist das einfach, was ich vermitteln möchte.“
In einem hierzu auf der Internetseite des SWR unter dem Titel „Bürgermeister kritisiert Treffpunkt für rechte Szene“ erschienenen Artikel ist ausgeführt, der Hachenburger Stadtbürgermeister kritisiere das rechte Veranstaltungszentrum „Fassfabrik“ in seiner Stadt. Vorträge und Diskussionsrunden dort seien nicht mit den demokratischen Grundwerten vereinbar. Der Kläger zeigte sich mit dem Verhalten des Stadtbürgermeisters nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz nach. Er machte geltend, der Stadtbürgermeister habe sich in amtlicher Funktion mit dem Ziel geäußert, sein Engagement verächtlich zu machen. Dies dürfe er nicht.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Äußerungen des Bürgermeisters, so die Koblenzer Richter, seien nicht rechtswidrig gewesen. Sie wiesen einen spezifisch örtlichen Bezug auf und verstießen nicht gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Sie seien vor dem Hintergrund des Fernsehberichts über die „Fassfabrik“ zu betrachten. Der Stadtbürgermeister habe hierbei nicht selbst die Initiative ergriffen. Vielmehr habe er sich geäußert, als der SWR ihn zu selbst recherchierten Tatsachen und zum Veranstaltungszentrum des Klägers befragt habe. In weiten Teilen befasse sich der Fernsehbeitrag mit dem Vortrag einer Youtuberin in der „Fassfabrik“, bei der es sich nach Aussage eines interviewten Politikwissenschaftlers um eine Aktivistin aus dem Umfeld der „Identitären Bewegung“ handele. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufe diese Bewegung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Zudem beschreibe der Politikwissenschaftler die Youtuberin als Gründerin einer rassistischen und fremdenfeindlichen Initiative. Die dadurch angesprochenen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung habe der Stadtbürgermeister bewerten dürfen. Seine Äußerung habe sich auf die im Beitrag angesprochene Youtuberin bezogen, von deren politischer Einstellung er sich als Vertreter der Beklagten distanziert habe („Da treten Leute auf, die unsere Werte mit Füßen treten und da stelle ich mich entschieden dagegen.“). Insoweit beruhe die amtliche Äußerung nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern würdige vertretbar die vom SWR recherchierten Tatsachen. Auch die damit zusammenhängende Aussage „Was da unten stattfindet, das kann ich als Stadtbürgermeister nicht gut finden.“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein sprachlich unangemessener, übermäßiger oder gar persönlicher Angriff auf den Kläger sei nicht zu erkennen. Dabei vermittelten die Bilder des Fernsehbeitrages, dass mit dem Begriff „da unten“ die örtliche Lage der „Fassfabrik“ gemeint sei und der gewählten Formulierung keine darüber hinausreichende Bedeutung zukomme. Auch die im Internetangebot des SWR schriftlich wiedergegebene Äußerung sei, ungeachtet der Frage, ob sie von dem Stadtbürgermeister so getroffen worden sei, in sachlicher Form gehalten und ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.