Am 07.05.2021 hat der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder gebilligt.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 07.05.2021 ergibt sich:
Höhere Strafandrohung
Das Gesetz sieht ein Bündel von Maßnahmen vor – insbesondere Verschärfungen des Strafrechts.
Der Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs wird künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft werden. Dementsprechend sollen auch dort höhere Strafen drohen.
Länderforderung umgesetzt
Anders als noch im Regierungsentwurf ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen, dass die bisherigen Straftatbestände als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ gefasst werden. Es bleibt bei der Bezeichnung Kindemissbrauch. Damit hat der Bundestag eine Forderung des Bundesrates aus der Stellungnahme vom 27. November 2020 vom zu den ursprünglichen Regierungsplänen (BR-Drs. 634/20 (B)) umgesetzt.
Spätere Verjährung
Weiter erfassen die Strafvorschriften über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen künftig auch Handlungen mit oder vor Dritten. Schließlich soll die Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnen.
Verbrechensprävention
Ein zweiter Schwerpunkt des Vorhabens liegt in den Bereichen Prävention und Qualifizierung der Justiz. So wird die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Standard sein – unabhängig von deren Alter.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind erheblich längere Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen ins erweiterte Führungszeugnis vorgesehen. Schließlich regelt das Gesetz Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen, -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich und fasst sie damit konkreter und verbindlicher.
Erweiterte Strafverfolgungsmaßnahmen
Weiteres Ziel ist eine effektivere Strafverfolgung. So sollen Verdächtige schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder leichter in Untersuchungshaft kommen. Das Gesetz erlaubt Telekommunikationsüberwachung künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie. Zudem kann bei allen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden.
Weitere Schritte
Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zu großen Teilen am 1.Juli 2021, im Übrigen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Weitere Informationen
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BR-Drs. 285/21 – PDF, 254 KB)
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BT-Drs. 19/23707 – PDF, 1 MB)