Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen Vf. 37-IVa-21 einen Eilantrag der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag sowie einzelner ihr angehörender Abgeordneter abgelehnt, mit denen diese verlangten, erweiterte Anordnungen der Landtagspräsidentin vom 14.04.2021 zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VerfGH vom 06.05.2021 ergibt sich:
Vorliegend ging es um einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwischen der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag sowie einzelnen ihr angehörenden Abgeordneten (Antragsteller) und dem Bayerischen Landtag sowie seiner Präsidentin (Antragsgegner) über die Frage, ob das Schreiben (Az. A III O-2081)/die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1 vom 14. April 2021 sowie die am 19. April 2021 in Kraft getretene 3. Anordnung und Dienstanweisung („Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der durch die Ausbreitung des ‚Corona-Virus‘ bedingten besonderen Situation vom 25. März 2021, geändert am 14. April 2021“) vom 14. April 2021 verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzt. Danach ist von den Abgeordneten bei parlamentarischen Sitzungen seit dem 19. April 2021 auch am Platz eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske) zu tragen. Abgeordneten, die vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, wird der Zutritt zu Sitzungen seither nur noch gewährt, wenn sie über ein aktuelles negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verfügen.
Der VerfGH München hat den Eilantrag abgewiesen.
Teilweise sei der Antrag unzulässig. Im Übrigen verletzten die beanstandeten Maßnahmen der Landtagspräsidentin bei der gebotenen überschlägigen Prüfung jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der davon betroffenen Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a BV. Bei der demnach angezeigten Folgenabwägung sei ein strenger Maßstab anzulegen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeute und die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfe. Auf dieser Grundlage überwögen hier die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits am 14. September 2020 in einem anderen Organstreitverfahren (Vf. 70-IVa-20), an dem ein Teil der jetzigen Antragsteller beteiligt war, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die damaligen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Maximilianeum sowie zum Mindestabstandsgebot und zur maximalen Belegungskapazität der Sitzungssäle und Besprechungsräume abgelehnt.
Eine Hauptsacheentscheidung ist in beiden Verfahren noch nicht ergangen.