Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in Potsdam hat mit Beschluss vom 05.05.2021 zum Aktenzeichen 10/21 EA einen Eilantrag auf Absenkung der Anforderungen an die Unterstützerunterschriften für Kandidaten zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VerfG BB vom 05.05.2021 ergibt sich:
Am 7. März 2021 wurde der amtierende hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen durch Bürgerentscheid abgewählt. Für die für den 4. Juli 2021 festgesetzte Neuwahl müssen Kandidaten, die nicht Mitglied des Kreistags oder der Stadtverordnetenversammlung sind, mindestens 72 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen, die bei der Wahlbehörde, bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschiften ermächtigten Stelle auf amtlichen Formblättern zu leisten sind.
Der Antragsteller möchte als parteiunabhängiger Bewerber zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters kandidieren. Die Antragstellerin ist der Landesverband einer politischen Partei, hat aber keinen Kandidaten vorgeschlagen. Sie wollten im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass für die Wahl am 4. Juli 2021 das Formerfordernis für die Unterschriften ausgesetzt und die Anzahl der Unterstützungsunterschriften auf 18 abgesenkt wird. Sie meinen, das Recht des Antragstellers auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl werde durch die unter den Verhältnissen der Pandemie faktisch erschwerten Zugangsvoraussetzungen für Einzelbewerber behindert und eingeschränkt. Seine Teilnahme an der Wahl werde praktisch unmöglich gemacht.
Im Hinblick auf die Antragstellerin ist der Antrag als unzulässig abgewiesen worden, da sie für die konkrete Wahl keinen Kandidaten benannt habe. Für den Antragsteller hat das Verfassungsgericht die Erschwernisse bei der Erfüllung des Unterschriftenquorums auf Grund der pandemiebedingten tatsächlichen Einschränkungen als erheblich angesehen. Die Entscheidung darüber, ob der Gesetzgeber deshalb hätte tätig werden müssen, um die Regelungen anzupassen, müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn insoweit eine Pflicht bestehen sollte, so stünde es dem Gesetzgeber frei zu entscheiden, in welcher Weise er die Einholung von Unterschriften für die Kandidaten erleichtere. Hier seien auch andere als die von den Antragstellern begehrten Regelungen denkbar. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller letztlich auch noch nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden könne, könne im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung die allein dem Gesetzgeber zustehende Ausgestaltungsbefugnis nicht vorweggenommen werden.