Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 30.04.2021 zum Aktenzeichen 1 S 66/21 und 1 S 67/21 in zwei Eilverfahren entschieden, dass die den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren durch die Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung auferlegte Beschränkung der Behandlung von Patientinnen und Patienten rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2021 ergibt sich:
Danach dürfen diese unter Einhaltung vorgegebener Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Der 1. Senat hat die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben und die Anträge von zwei Notfallkrankenhaus-Trägerinnen auf Feststellung, dass die entsprechende Vorschrift nicht auf sie anwendbar sei, abgelehnt.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren als notwendige Schutzmaßnahmen aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz rechtmäßig angeordnet worden seien. Der dort verwandte Begriff der „Schutzmaßnahmen“ sei umfassend und ermögliche den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen. Zwar zielten die Kapazitätsbeschränkungen in erster Linie auf die Bewältigung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erwarteten Notstands in der stationären Versorgung. Zugleich trage dies aber auch dazu bei, eine Ausbreitung der Corona-Infektionen zu verhindern, indem sichergestellt werde, dass an COVID-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten. Angesichts der ihnen gewährten finanziellen Kompensationen hätten die Antragstellerinnen zudem nicht hinreichend belegt, dass ihnen erhebliche Einnahmeausfälle bzw. mögliche Liquiditätsengpässe drohten. Da die Reservierungs- und Freihaltequoten alle Notfallkrankenhäuser gleichermaßen beträfen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass hierdurch die Reputation der Antragstellerinnen bedroht sei.